Ärger mit der NRW-Soforthilfe

„Was als Musterbeispiel für schnelle und unbürokratische Hilfe für die von der Corona-Krise betroffenen Handwerksunternehmen gelobt wurde, erweist sich jetzt für so manchen Betrieb als Mogelpackung“, kritisiert Frank Tischner, Hauptgeschäftsführer der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf, die NRW-Soforthilfe, die bis zum 31. Mai beantragt werden konnte, um akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken und die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern.

Von Anfang an war klar, dass die finanziellen Hilfen, die über den tatsächlich festgestellten Liquiditätsengpass hinausgehend beantragt und ausgezahlt wurden, bis zum Ende des Jahre zurückerstattet werden müssen.

„Das ist fair und selbstverständlich akzeptabel“, erklärt Tischner. „Aber zwischenzeitlich wurden dann einfach die Spielregeln geändert, was zu erheblichen Unmut bei vielen Betrieben im Bereich unserer Kreishandwerkerschaft, die die Soforthilfe in Anspruch genommen haben, geführt hat.“

Seit Ende Juni erhalten die Soforthilfeempfänger ein Formular per Mail vom NRW-Wirtschaftsministerium mit 24 Fragen, um den tatsächlichen Liquiditätsengpass festzustellen und eventuelle Rückzahlungen zu errechnen. Und hier müssen die Betriebe feststellen, dass Arbeitskosten nicht geltend gemacht werden dürfen, weil hier der Staat schon durch das Kurzarbeitergeld unterstützend tätig war. „Im Grunde werden hier die Betriebe bestraft, die über das Kurzarbeitergeld versucht haben, Arbeitsplätze zu sichern, obwohl sie nicht so produktiv arbeiten konnten wie in normalen Zeiten“, so der KH-Hauptgeschäftsführer. Als Beispiel führt der die Friseursalons an, die lange Zeit komplett geschlossen werden mussten und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Kurzarbeit schickten. „Der Umsatz war gleich Null, die Arbeitskosten, auch wenn sie reduziert waren, liefen aber weiter auf. Diesen Umstand jetzt bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses komplett außer Betracht zu lassen, ist unfair. Wenn dies so bekannt gewesen wäre, hätten wir als Arbeitgeberverband im Interesse unserer Mitgliedsunternehmen von der Kurzarbeit abraten und stattdessen empfehlen müssen, ihren Beschäftigten zu kündigen.“

Ein weiteres Ärgernis sind die im Formular die erstmals aufgeführten Obergrenzen von Anschaffungskosten, die geltend gemacht werden können. 800 Euro insgesamt sind zulässig, mehr nicht. Dass bedeutet, dass zum Beispiel auch der teurere Kauf von Materialien, selbst wenn sie vom Unternehmer vor Ausbruch der Pandemie bestellt wurden, aber in der Krise nicht eingesetzt werden konnten, nur bis zu 800 € angerechnet werden.

„Seitens der Handwerksorganisationen wird den betroffenen Unternehmen empfohlen, erst eine rechtliche Klärung der aufgeworfenen Fragen abzuwarten“, berichtet Frank Tischner. „Bis zum 30. September 2020 ist ja noch Zeit, das ausgefüllte Formular zurückzusenden.“ Er hofft, dass die berechtigte Kritik der Kammern und Wirtschaftsverbände aufgenommen wird. „Sonst hat die Soforthilfe keine Pleiten verhindert, sondern nur ein wenig verzögert.“

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Die NRW-Soforthilfe sollte den Wirtschaftsmotor in der Corona-Krise am Laufen halten. Durch die jetzt bekannt gewordenen Grundlagen für die Rückzahlungsberechnung gerät er ins Stottern – befürchtet Hauptgeschäftsführer Frank Tischner von der Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf.