Coronahilfen
Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" - Ausbildungsprämie
Ein wichtiger Baustein des am 24.06.2020 vom Bundestag beschlossenen Programm "Ausbildungsplätze sichern" ist die Ausbildungsprämie für ausbildende KMU.
Was wird gefördert?
Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot erhöhen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag nach Abschluss der Probezeiteinmalig 3.000 Euro.
Übernahmeprämie: KMU, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen KMU bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro.
Wer kann eine Förderung beantragen?
Ausbildungsprämien
Antragsberechtigt sind KMU, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen, wenn ein KMU in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei KMU, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
Übernahmeprämien
Antragsberechtigt sind KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen KMU bis zum 31.12.2020 für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen.
Für die Prämien gelten:
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind solche mit bis zu 249 Beschäftigten. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der MitarbeiterInnen in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Bei Ausbildungsverbünden werden die Beschäftigten der einzelnen KMU zusammen berücksichtigt.
- Für die Förderung kommen KMU in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Praktika sind ausgeschlossen. Es wird nur eine Prämie pro Ausbildung gezahlt.
- Neben diesen Förderungen sind keine Leistungen mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt aus anderen Programmen des Bundes oder der Länder möglich. Das KMU entscheidet, welche Förderung es in Anspruch nehmen will.
Antragstellung
Unternehmen müssen die Förderung bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Zusätzlich zum Antrag wird eine Bescheinigung der zuständigen Stelle für den Ausbildungsberuf (z. B. nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung) benötigt. Dies ist im Fall der handwerklichen Ausbildungsberufe die Handwerkskammer - hier die Handwerkskammer Münster.
- Antrag auf Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus
- Bescheinigung der zuständigen Stelle (Handwerkskammer Münster)
Des Weiteren ist eine sogenannte De-minimis-Erklärung beizufügen, wonach die Ausbildungsprämie als staatliche Förderung an das Unternehmen so gering ist, dass sie keine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs darstellt.
Das Antragsverfahren wird bis zum 30.06.2021 laufen.
Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" (im Bundesanzeiger am 31.07.2020 veröffentlicht)
Weitere Informationen zu dem Programm "Ausbildungsplätze sichern" gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
NRW-Überbrückungshilfe 2020
Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.
Von der Corona-Krise betroffenen Betrieben in Nordrhein-Westfalen steht ein Folge-Programm zur Verfügung, die sog. NRW-Überbrückungshilfe 2020. Dies ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020). Es dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit (vollständig oder zu wesentlichen Teilen) in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
In einem Übersichtsblatt sind die wesentlichen Eckpunkte des Programms, insbesondere zu den erforderlichen Umsatzeinbrüchen, übersichtlich dargestellt. Zu weiteren Fragen kann der Fragenkatalog (FAQ) zu den Überbrückungshilfen heruntergeladen werden.
Informationen zu dem geplanten Überbrückungshilfe-Programm findet man - ständig aktualisiert - auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW.
NEU! AKTUELL! (Stand 18.09.2020)
Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht
Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
Folgende Änderungen am Programm werden vorgenommen:
- Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
- Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
- Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
- Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
- Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.
NRW-Soforthilfe
Vom 27. März bis zum 31. Mai 2020 konnte über ein digitales Antragsformular die „NRW-Soforthilfe 2020“ beantragt werden. Viele Innungsbetriebe haben in der Corona-Krise von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Das Land NRW hatte Anfang Juli 2020 zunächst damit begonnen, die Empfänger der „NRW-Soforthilfe 2020“ per E-Mail zu kontaktieren, um daran zu erinnern, dass der Anteil der Soforthilfe, der im Förderzeitraum nicht für betriebliche Ausgaben verwendet wurde, zurückerstattet werden muss. Die Solidargemeinschaft aus Kreishandwerkerschaft Steinfurt-Warendorf und Innungen hatte sich auf allen Kanälen bei der Politik dafür stark macht, die aus Sicht unserer Mitglieder ungerechten Rückzahlungsmodalitäten für die „NRW-Soforthilfe 2020“ anzupassen.
Nachdem die Bundesministerien für Wirtschaft und Finanzen durch Änderung der Vollzugsregelungen eine Anpassung durch die Länder ermöglicht haben, hat nun auch das NRW-Wirtschaftsministerium Änderungen bei den Rückzahlungsmodalitäten der Soforthilfe bekannt gegeben.
Folgende vier wichtigen Nachbesserungen zwischen Bund und Land wurden beschlossen:
- Personalkosten können als Vorleistung von den Einnahmen abgezogen werden.
- Gestundete Zahlungen dürfen berücksichtigt werden, sofern es sich um einen im Rahmen der Soforthilfe anerkannten Sach- und Finanzaufwand handelt.
- Zahlungseingänge dürfen auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abgestellt werden.
- Hohe Einnahmen, die sich auf einen längeren Zeitraum als den Förderzeitraum der Soforthilfe beziehen (z.B. jährliche Einmaleinnahmen), können anteilig berücksichtigt werden.
Das Verfahren für die Rückzahlungen sieht nun wie folgt aus:
- Alle Soforthilfeempfänger, die noch nicht zurückgezahlt haben, werden erneut angeschrieben und ihnen die neuen Bedingungen mitgeteilt.
- Personen, die bereits eine Rückzahlung geleistet haben, werden ebenfalls angeschrieben, um den nach den neuen Bedingungen tatsächlich zurückzuzahlenden Betrag neu zu errechnen und ggfls. eine Erstattung zu erhalten.
- Als Rückmeldefrist wurde der 30.11.2020 festgelegt.
- Als Rückzahlungsfrist wurde Ende März 2021 festgelegt.
Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung des NRW-Wirtschaftsministeriums mit Verweis auf weitere Informationen.