Anträge, Verträge, Nachweise
Berufsausbildungsvertrag
Keine Ausbildung ohne Berufsausbildungsvertrag. Dieser regelt alle wichtigen Bedingungen und Inhalte Ihrer Ausbildung. Der Vertrag wird zwischen Ihnen und dem zuständigen Ausbildenden Ihres Ausbildungsbetriebes geschlossen.
Alle Berufsausbildungs- und Umschulungsverträge werden in das Verzeichnis für Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, die sogenannte „Lehrlingsrolle“. Die hier zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten und informieren Sie gerne, wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben.
Lehrvertrag Online- schnell und bequem
Der Online-Lehrvertrag unterstützt Sie dabei, Lehrverträge schneller und bequemer auszufertigen.
Wie? Sie füllen die Felder zu den Betriebs- und Lehrlingsdaten sowie zur Berufsbezeichnung aus. Vergütung, Urlaub, wöchentliche Ausbildungszeit usw. werden automatisch auf der Übersicht „Vergütung/Urlaub“ nach den derzeit bekannten Informationen voreingestellt. Sie können diese Voreinstellungen natürlich individuell anpassen.
Anschließend drucken Sie den Lehrvertrag aus. Sie ergänzen die einzelnen Vertrags- ausfertigungen und den Antrag auf Eintragung um die Unterschriften. Dann scannen sie die unterschriebenen Dokumente ein und senden sie nebst evtl. beizufügender Anlagen digital an die Ausbildungsabteilungen der Kreishandwerkerschaft in Beckum (lehrvertrag-beckum@kh-st-waf.de) oder Rheine (lehrvertrag-rheine@kh-st-waf.de).
Die von Ihnen erfassten Daten werden an die Handwerkskammer Münster übermittelt, so dass die Eintragung des zugesandten Berufsausbildungsvertrages zügig erfolgen kann.
Hier geht es zum Online-Lehrvertrag der Handwerkskammer Münster.
Bitte beachten!Wenn Vereinbarungen auf Grundlage eines Branchen-Ausbildungstarifvertrages, z. B. die Ausbildungsvergütungen, gelten sollen, muss die Anwendung dieses Tarifvertrages ausdrücklich im Berufsausbildungsvertrag unter "Sonstige Vereinbarungen" mit vereinbart werden.
Ihre Ansprechpartner/innen in den Ausbildungsabteilungen der Geschäftsstellen in Rheine (Kreis Steinfurt) und Beckum (Kreis Warendorf)*
* Welche Ausbildungsabteilung für überregionale Innungen zuständig ist, erfährt man auf der Homepage der jeweiligen Innung.
Kreis Steinfurt
Dirk Thien
- Telefon 05971 4003-1720
- Fax 05971 4003-91720
- E-Mail dirk.thien@kh-st-waf.de
Kreis Warendorf
Maike Dohle
- Telefon 05971 4003-1780
- Fax 05971 4003-91780
- E-Mail maike.dohle@kh-st-waf.de
Regina Harmuth
- Telefon 05971 4003-1760
- Fax 05971 4003-91760
- E-Mail regina.harmuth@kh-st-waf.de
Jörg Wesselmann
- Telefon 05971 4003-3180
- Fax 05971 4003-93180
- E-Mail joerg.wesselmann@kh-st-waf.de
Antrag Verlängerung/Verkürzung
Die Handwerkskammer Münster kann auf Antrag des Lehrlings die Ausbildungszeit verlängern. Dies ist im Ausnahmefall möglich, wenn die Verlängerung für das Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Gründe können mangelhafte Leistungen in Theorie und Praxis, längere Fehlzeiten (z. B. durch Krankheit) und Nichtbestehen der Gesellenprüfung sein.
Die Handwerkskammer hat auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Lehrling das Ausbildungsziel in der gekürzten Form erreicht.
Verkürzungsgründe vor Beginn der Ausbildung um bis zu 12 Monate
- nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung
- bei Nachweis der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife
- bei einem mindestens 21 Jahre alten Antragsteller
- bei einem von zuständigen Stellen anerkannten Praktikum
Verkürzungsgründe vor Beginn der Ausbildung um bis zu 6 Monate
- bei Nachweis der Fachoberschulreife
Eine vor Beginn der Ausbildung vereinbarte Lehrzeitverkürzung kann direkt im Lehrvertrag berücksichtigt werden. Beim Nachweis überdurchschnittlicher Leistungen kann der Gesellenprüfungsausschuss der Innung auch eine Zulassung zur Gesellenprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit aussprechen.
Bei einer Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit müssen die Beteiligten (Ausbildungsbetrieb, Berufsschule) vorher gehört werden. Während der Ausbildung ist eine Verkürzung aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen möglich. Das bedeutet einen Notendurchschnitt von mindestens 2,49 im berufsbezogenen Bereich auf dem letzten Berufsschulzeugnis. Die praktischen Leistungen müssen vom Betrieb mit "gut" beurteilt werden.
Ausbildungsnachweis
Auszubildende sind verpflichtet, während der Ausbildung schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen. Die Form der Ausbildungsnachweise variiert je nach Handwerksberuf.
Sofern es keine spezifischen Vorgaben gibt, kann der Ausbildungsnachweis in Form des Wochenberichts erstellt werden.
Hier gibt es den Wochenbericht in PDF-Form zum Herunterladen:
Ausbildungsnachweis: Deckblatt und Übersicht über den Ablauf der Ausbildung
Ausbildungsnachweis: Wochenbericht
!!! Der Wochenbericht muss nach Ausfüllung ausgedruckt werden, damit Auszubildende/r und Ausbildende/r diesen unterschreiben können.